Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (AVB) Stand 11/2018
I. Allgemein
- Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AVB.
- Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte ausschließlich.
- Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande, sofern nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, über welches gesondert belehrt wurde.
- Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
II. Preise und Zahlungen
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Fracht (s.u.V.) und Verpackung. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich Unternehmern gegenüber netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe.
- Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
- Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber unseren Ansprüchen ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB.
III. Lieferfristen und Verzug / Selbstbelieferung und Höhere Gewalt
- Lieferfristen und –termine gelten nur als annährend vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
- Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung, Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden - , und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus.
IV. Abnahme, pauschaler Schadensersatz und Vertragsstrafe
Die Abnahme einer Reparatur erfolgt mit der rügelosen Übernahme des Reparaturgegenstandes durch den Kunden oder seines Vertreters. Der Kunde kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er den reparierten Gegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung übernimmt. Ist der Reparaturgegenstand innerhalb dieser Frist nicht übernommen, so wird dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden aufbewahrt oder zur Aufbewahrung gegeben. Wünscht der Kunde die Zusendung des reparierten Gegenstandes, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
- Ist der Kunde Käufer, so ist er verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige des Kaufgegenstandes abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Rücktrittsrecht, Gebrauch machen.
- Im Fall des Rücktritts gelten die Schadensersatzregelungen unter Ziffer VIII. Ziffer 3 analog, wobei dabei auf 10 % des Kaufpreises dann abzustellen ist.
- Nur für Unternehmer gilt:
Wird der Kaufgegenstand schuldhaft nicht innerhalb der in der vorstehenden Ziffer geregelten Frist abgenommen, so schuldet der Käufer eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettokaufpreises je Kalendertag. Die Vertragsstrafe ist auf höchstens 5 % des Nettokaufpreises beschränkt. Die Vertragsstrafe ist auf den pauschalen Schadensersatz laut Ziffer VIII. 3. anzurechnen.
V. Gefahrübergang und Transport
- Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde die Ware bei uns abzuholen. Sofern die Anlieferung der Ware vereinbart ist, sind Versandweg und –mittel uns überlassen, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
- Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Kunde die Versandkosten übernommen hat.
- Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, sobald dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt worden ist.
- Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
- Wir leisten für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in der Ziffer VII. nichts anderes bestimmt ist.
- Für Verbraucher gilt:
2.1. Die Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.
- Für Unternehmer gilt:
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hat der Kunde bei einem gebrauchten, beweglichen Kaufgegenstand im Einzelfall Gewährleistungsansprüche – etwa wegen gesonderter Vereinbarung - , so verjähren die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln ein Jahr nach Gefahrübergang. Das gilt nicht in den in Ziffer 4 dieses Abschnitts genannten Fällen.
3.2. Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4 dieses Abschnitts ein Jahr nach Gefahrübergang.
3.3. Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln bei Reparaturleistungen verjähren ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen bzw. ein Jahr, nachdem der Kunde mit der Abnahme in Verzug gerät.
3.4. Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
3.5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er uns vor Ausübung dieser Rechte schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Kunde und unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Kunden und die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie wenn in den Fällen §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Frist festgelegt ist.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, und nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
- Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, also Verbraucher sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
- Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunden nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10% des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erhaben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenstand bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
IX. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Unser Sprüchel heint
Nach Sankt Martin scherzt der Winter nimmer.